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13. November 2014

Kennzeichnung von Allergenen ab 13. Dezember 2014

Abgabe von loser Ware an den Verbraucher

Lebensmittel

Allergenkennzeichnung wird verpflichtend

Grundsätzlich müssen bei Abgabe von loser Ware an den Endverbraucher ab 13. Dezember 2014 die enthaltenen Allergene angegeben werden. Dies fordert die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Für unverpackte (lose) Ware, die nicht in Selbstbedienung abgegeben wird, ist die Allergen-Kennzeichnung auf Schildern an den Lebensmitteln oder in deren Nähe (z.B. in der Verkaufstheke von Metzgereien) verpflichtend.

In Gaststätten, Restaurants und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können Allergene auch auf Speise- und Getränkekarten, Preislisten etc. unmittelbar neben dem betroffenen Lebensmittel ausgewiesen werden. Eine Alternative hierzu sind Fußnoten, auf die jedes allergenhaltige Produkt eindeutig verweisen muss.

Eine mündliche Auskunft reicht grundsätzlich nicht aus! Sie ist nur dann möglich, wenn beispielsweise in einer Konditorei Produkte mit tagesaktuell geänderten Rezepturen in Handarbeit hergestellt und frisch an den Endverbraucher abgegeben werden. Dies trifft auch auf Restaurants oder Betriebskantinen zu, wenn die Rezepturen tagesaktuell variieren (wie z.B. in Feinkostsalaten).

In diesem Fall ist der Verbraucher gesondert auf die Möglichkeit der mündlichen Information hinzuweisen. Zusätzlich müssen die Allergeninformationen zu diesen Produkten schriftlich dokumentiert und der Behörde zur Einsicht bereitgestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass derzeit noch eine bundesdeutsche Durchführungs-Verordnung aussteht, die noch Details für die Kennzeichnung regeln soll. Wir informieren Sie, wenn die Verordnung endgültig verabschiedet ist.

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