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Online Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in mehreren Variationen

Praxisnah, rechtssicher und sofort einsetzbar für Ihre Mitarbeiterschulung!

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Erfüllen Sie einfach ihre Verpflichtungen aus den Paragrafen 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes zur Folgebelehrung. Demnach müssen u.a. Personen, die in Küchen von Gaststätten tätig sind, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre belehrt werden. Die Belehrung kann durch den Arbeitgeber selbst durchgeführt werden. Wir bieten Ihnen die entsprechenden Hilfsmittel für diese Folgebelehrung.

Vorteile unserer Online-Folgebelehrung:

  • einfach online
  • zeitlich flexibel
  • inklusive Nachweis