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16. Juli 2021

Infektionsschutzgesetz im Lebensmittelbetrieb

Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG

Was früher das Gesundheitszeugnis war, ist heute die Erst-Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies gilt für alle Mitarbeiter der Küche und im Spülbereich. Sie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Erst-Belehrung zum Gesundheitsamt.

Damit aber nicht genug: Die Mitarbeiter müssen in der Folge alle 2 Jahre über das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot belehrt werden. Darin muss u.a. erklärt werden, dass sie bei Verdacht auf bestimmte Erkrankungen (z.B. Salmonellose) nicht in der Küche arbeiten dürfen. Die Folge-Belehrungen müssen nicht mehr vom Gesundheitsamt durchgeführt werden. Dies kann der Küchenchef selbst vornehmen. Wichtig ist, dass die Belehrungen dokumentiert werden, so dass diese auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können.

Gesetzliche Anforderung

Krankheitserreger können in der Gastronomie von Menschen über die Lebensmittel auf Gäste übertragen werden. Um das zu verhindern war früher ein Gesundheitszeugnis notwendig. Da dieses nur einmalig ausgestellt wurde, und deshalb keine dauerhafte Sicherheit erreichbar war, wurden neue Anforderungen im Infektionsschutzgesetz definiert.

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot (§ 42 Infektionsschutzgesetz/IfSG)

Eine dieser gesetzlichen Maßnahmen ist das Verbot, mit unverpackten Lebensmitteln umzugehen, wenn man bestimmte Krankheitserreger in sich trägt.

Diese Krankheitserreger können z. B. Salmonellen, Shigellen und andere Formen einer infektiösen Gastroenteritis sein. Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall und/oder Erbrechen sind Symptome, die auf solche Erreger hinweisen. Das Verbot gilt ebenso für Keime wie Typhus, Cholera oder Paratyphus. Ebenso gilt das Umgangsverbot bei entzündlichen Hauterkrankungen der Hände und Unterarme. Diese werden häufig durch einen Erreger verursacht, der auch als „Lebensmittel-Vergifter“ bekannt ist. Weiterhin ist auch eine Virus-Hepatitis A oder E über Lebensmittel übertragbar und führt deshalb zu einem Beschäftigungsverbot.

Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot erstreckt sich nicht nur auf die akute Krankheitsdauer. Es beginnt schon, wenn der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, und dauert so lange, bis keine Erreger mehr ausgeschieden werden. Unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter schon wieder gesund fühlt, oder nicht.

Belehrungspflicht (§ 43 Infektionsschutzgesetz)

Die Belehrungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen über das oben beschriebene Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Betroffen sind alle Personen, die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, inklusive Spülpersonal. Mitarbeiter im Service, die ausschließlich Speisen an den Tisch servieren, sind davon ausgenommen.

Die Belehrungspflicht beginnt VOR Beginn der Tätigkeit mit einer Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Auch ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt darf diese Erst-Belehrung durchführen. Die Bescheinigung muss vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden und darf nicht älter als drei Monate sein.

Danach muss alle zwei Jahre eine Folge-Belehrung stattfinden. Diese kann und darf auch vom jeweiligen Arbeitgeber oder sonstigen Personen durchgeführt werden. Damit bei behördlichen Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass die Folge-Belehrungen auch durchgeführt wurden, muss die Belehrung dokumentiert und die Unterlagen am Arbeitsplatz aufbewahrt werden.

Praktische Umsetzung

Jeder Gastronom sollte also eine Liste mit allen Personen, die von dieser Belehrungspflicht betroffen sind, führen. In dieser Liste sollte das Datum der Erst-Belehrung (oder bei älteren Personen das Datum des Gesundheitszeugnisses) eingetragen werden.

Außerdem sollte für jeden Mitarbeiter eine Liste geführt werden, in die eingetragen wird, wann, durch wen und mit welchem Inhalt die Folge-Belehrungen durchgeführt wurden. So kann sichergestellt werden, dass niemand vergessen wird.

Als Hilfen für die Belehrung finden Sie in unserem Shop ein Schulungspaket Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum praktischen Download. Darin sind enthalten:

  • Schulungsfolien
  • Erläuterungen zu den Folien
  • Ein Formular “Übersicht Erstbelehrung” womit sie bei allen Mitarbeitern erfassen können, ob die Erstbelehrung vorhanden ist.
  • Formular “IfSG Dokumentation” mit dessen Hilfe Sie die Belehrungen dokumentieren können.

Für diejenigen, die die Belehrung nicht selbst durchführen möchten, bieten wir Ihnen die Belehrung als 15-minütiges Video an. Sie erhalten nach dem Kauf einen Link, mit dem Sie 1 Jahr lang auf das Video zugreifen können. Sehr praktisch ist auch die Möglichkeit, personifizierte Fragebögen zur Erfolgskontrolle sowie personifizierte Teilnahme-Bescheinigungen nach der Belehrung zu erstellen. Für die modernen, digitalisierten Betriebe haben wir neu unser webbased Training (WBT) zum Infektionsschutzgesetz bereitgestellt. Damit können alle Mitarbeiter*innen – ob in der der Arbeit, im Bus oder zuhause – auf die eigene Lernplattform einwählen und die Folgebelehrung in Form eines interaktiven Trainings absolvieren. Nach einem kurzen Wissenstest erhalten sie ein persönliches Teilnahmezertifikat. Einfach über den Webbrowser einwählen. Und das Schönste ist: es funktioniert auf allen Endgeräten! Egal ob Desktop-Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone. Es funktioniert immer und überall!

2 Kommentare

  1. Hallo, möchte gerne eine Folgebelehrung bei Ihnen machen als einfache Mitarbeiterin, welchem Lonk kann ich nehmen, der mich weiterführt. Ich würde den Kurs vorher bezahlen per Überweisung, habe kein Online- Konto.
    Vielen Dank im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Claudia Goes

  2. Sehr geehrte Frau Goes,
    sie können sehr gerne vorab bezahlen. Ich würde Ihnen die interaktive Schulung empfehlen. Sie können sich von jedem beliebigen Endgeräte (PC, Tablet, Smartphone) einwählen, die Schulung durchführen und am Ende einen kurzen Test absolvieren. Sie erhalten im Anschluss ein Teilnahmezertifikat, mit dem sich nachweisen können, dass sie erfolgreich an der Schulung teilgenommen haben.
    Näheres finden sie unter: https://jmc-verlag.de/produkt/belehrung-%c2%a7%c2%a7-42-43-infektionsschutzgesetz/

    Viele grüße
    Jürgen Mayer

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